Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Das Grundrecht schützt sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit eines Menschen, nicht jedoch das soziale Wohlbefinden. Folter, Körperstrafen, Menschenversuche, Zwangskastration, Zwangssterilisation und ähnliche Maßnahmen werden durch diese rechtsstaatlichen Garantien verboten. Art. 104 Abs. 1 GG etwa stellt klar, dass Gefangene „weder seelisch noch körperlich misshandelt“ werden dürfen.
Kraft Gesetzes kann die körperliche Unversehrtheit jedoch eingeschränkt werden, wodurch es beispielsweise ermöglicht wird, potentiellen Straftätern zur Tatsachenfeststellung Blutproben zu entnehmen oder im Seuchenfall einen angeordneten Impfzwang durchzusetzen.
Seinen strafrechtlichen Ausdruck findet das Recht auf körperliche Unversehrtheit in den § 223 bis § 231 StGB. Die dort im 17. Abschnitt enthaltenen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit umfassen die Körperverletzung mit ihren verschiedenen Qualifikationsdelikten, die Misshandlung von Schutzbefohlenen und die Beteiligung an einer Schlägerei.
Des Weiteren handelt es sich hierbei um ein disponibles Rechtsgut, das heißt, der Inhaber kann normalerweise nach freiem Willen darüber verfügen. Allerdings wird diese freie Verfügbarkeit im deutschen Recht durch § 228 StGB eingeschränkt, wonach eine Körperverletzung auch bei Einwilligung der verletzten Person rechtswidrig ist, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt.
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich wiederholt mit Eingriffen in das Grundrecht zu beschäftigen, so z. B. hinsichtlich der medizinische Zwangsbehandlung von im Maßregelvollzug Untergebrachten von medizinischen Untersuchungsmethoden (Entnahme von Hirn- und Rückenmarksflüssigkeit oder Luftfüllung der Hirnkammer) im Strafverfahren der postmortalen Organentnahme des Schutzes vor Beeinträchtigungen durch Fluglärm des Schutzes vor Beeinträchtigungen durch ein atomares Endlager der Zumutbarkeit der Gurtanlegepflicht der Kostenübernahme für lebensrettende Medikamente, des Schutzes vor Beeinträchtigungen im Rahmen der elektromagnetischen Umweltverträglichkeit, des Schutzes vor Gesundheitsgefahren durch Ozon, des Einsatzes von Wasserwerfern, des Nichtraucherschutzes durch den Gesetzgeber, des Schutzes des ungeborenen Lebens.
Hinsichtlich der religiös motivierten Zirkumzision von Knaben wird die Abwägung zwischen dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und der Religionsfreiheit teilweise leidenschaftlich diskutiert.
Sofern das Subjektiv einer Schädigung gleichzeitig dessen Opfer ist, gilt der Grundsatz: „Der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu ‚bessern‘ oder zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen.“ Dem steht ein Recht des Einzelnen auf Selbstschädigung entgegen, dessen Grenzen umstritten sind. Bei selbstverletzendem Verhalten oder Suizidabsicht besteht die Verpflichtung zur Hilfeleistung.
Seinen strafrechtlichen Ausdruck findet das Recht auf körperliche Unversehrtheit in den § 223 bis § 231 StGB. Die dort im 17. Abschnitt enthaltenen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit umfassen die Körperverletzung mit ihren verschiedenen Qualifikationsdelikten, die Misshandlung von Schutzbefohlenen und die Beteiligung an einer Schlägerei.
Des Weiteren handelt es sich hierbei um ein disponibles Rechtsgut, das heißt, der Inhaber kann normalerweise nach freiem Willen darüber verfügen. Allerdings wird diese freie Verfügbarkeit im deutschen Recht durch § 228 StGB eingeschränkt, wonach eine Körperverletzung auch bei Einwilligung der verletzten Person rechtswidrig ist, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt.
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich wiederholt mit Eingriffen in das Grundrecht zu beschäftigen, so z. B. hinsichtlich der medizinische Zwangsbehandlung von im Maßregelvollzug Untergebrachten von medizinischen Untersuchungsmethoden (Entnahme von Hirn- und Rückenmarksflüssigkeit oder Luftfüllung der Hirnkammer) im Strafverfahren der postmortalen Organentnahme des Schutzes vor Beeinträchtigungen durch Fluglärm des Schutzes vor Beeinträchtigungen durch ein atomares Endlager der Zumutbarkeit der Gurtanlegepflicht der Kostenübernahme für lebensrettende Medikamente, des Schutzes vor Beeinträchtigungen im Rahmen der elektromagnetischen Umweltverträglichkeit, des Schutzes vor Gesundheitsgefahren durch Ozon, des Einsatzes von Wasserwerfern, des Nichtraucherschutzes durch den Gesetzgeber, des Schutzes des ungeborenen Lebens.
Hinsichtlich der religiös motivierten Zirkumzision von Knaben wird die Abwägung zwischen dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und der Religionsfreiheit teilweise leidenschaftlich diskutiert.
Sofern das Subjektiv einer Schädigung gleichzeitig dessen Opfer ist, gilt der Grundsatz: „Der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu ‚bessern‘ oder zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen.“ Dem steht ein Recht des Einzelnen auf Selbstschädigung entgegen, dessen Grenzen umstritten sind. Bei selbstverletzendem Verhalten oder Suizidabsicht besteht die Verpflichtung zur Hilfeleistung.